Hauptverfahren
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Im Kern des Geschehens steht zumeist das Hauptverfahren als “eigentliches”  Gerichtsverfahren. Es ist verständlich, dass Menschen, die noch nie etwas mit Gericht oder  Staatsanwaltschaft zu tun gehabt haben, sich fragen, wie gestaltet sich dessen Ablauf in der  Praxis. Dazu nachfolgend.    Das Gericht hat also die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Anklage zur  Hauptverhandlung zugelassen. Nun geht es im dem oder den anberaumten  Hauptverhandlungstermin(en) im wahrsten Sinne des Wortes zur Sache.   In der Regell ist jede Hauptverhandlung öffentlich. Das heißt, jeder (interessierte) Bürger   und/oder die Presse darf diese Verhandlung als sog. Öffentlichkeit im Saal mitverfolgen. Zwar  nicht ausdrücklich verboten, jedoch meist nicht gern gesehen, sind Mitschriften von  Zuschauern, mit Ausnahme von Pressevertretern. Film- und Fotoaufnahmen sind  ausschließlich der Presse zur öffentlichen Berichterstattung vorbehalten. Nicht erlaubt sind  jedoch die Veröffentlichungen von sog. “unverpixelten” Fotos, das heißt Aufnahmen, auf  denen der Angeklagte unschwer (wieder)zu erkennen ist. Ein erfahrener und verantwortungs-  bewußter Verteidiger weiß hier die Rechte des Mandanten bereits vorher zu schützen und im  Fall der Fälle später zu verteidigen.      Die Hauptverhandlung beginnt immer mit dem sog. “Aufruf der Sache”. Erst dann betreten die  Zuschauer, Presse und der Angeklagte den Sitzungssaal. Letzterer nimmt auf der  Anklagebank”, in der Regel neben seinem Verteiger, welcher oft vorher zusammen mit der  Staatsanwaltschaft den Saal betreten darf, Platz. Das Gericht stellt nun die An- und/oder  Abwesenheit des Angeklagten und/oder geladener Zeugen sowie Sachverständiger fest.     Anschließend verlassen die geladenen Zeugen den Sitzungssaal und warten vor diesem. Sodann soll der Angeklagte zunächst einmal über seine persönlichen Verhältnisse   vernommen werden. Der Angeklagte kann, muss sich dazu jedoch nicht äußern. Im Anschluss  daran verliest der Staatsanwalt/Staatsanwältin die Anklageschrift. Dem Angeklagten wird  sodann Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern oder von seinem (guten) Recht auf  einzelne Fragen (Teilschweigen) zu schweigen oder gänzlich von seinem vollumfänglichen  Schweigerecht Gebrauch zu machen. Über dieses (Grund)Recht ist jeder Beschuldigte,  Angeschuldigte und auch der spätere Angeklagte erneut und ausdrücklich sowie nun vom  Gericht zu belehren.   Der Angeklagte als auch sein Verteidiger können sich nun zur Sache äußern oder auch nicht.   Erst danach beginnt das Gericht mit der Vernehmung von Zeugen und einer eventuellen  Anhörung eines Sachverständigen. Es kann auch durch die Verlesung von Urkunden  und/oder Inaugenscheinnahme bspw. Gegentständen (Tatmittel, Tatwaffe, Tatobjekt usw.), von  Fotos und/oder Videos bis hin zu einer Ortsbesichtigung, sich selbst eine Überzeugung von  der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Anklagevorwurfs machen.   Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie  nach der Verlesung eines jeder Schritstückes ist dem dem Angeklagten, dem Verteidiger und  der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Das heißt auch, dass  bspw. auf Grund der Aussage eines (Belastungs)Zeugen, welche der Angeklagte für unwahr  hält, er oder sein Verteidiger (Gegen)Beweisanträge stellen können. Sind diese nicht  offensichtlich ungeeignet oder unbeachtlich, so hat das Gericht dem Antrag zu entprechen  und bspw. einen von der Verteidigung benannten Zeugen in einem neuen oder bereits  angesetzten weiteren  Hauptverhandlungstermin zu hören.     Erst nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die sog. Plädoyers gehalten. Dabei soll  die Staatsanwaltschaft vor dem Verteidiger plädieren. Im Anschluss an die Plädoyers wird der  Angeklagte vom Gericht gefragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen  habe. Der Angeklagte hat somit immer das sog. “letzte Wort”, bevor sich das Gericht zur  Beratung über Schuld oder Unschuld zurückzieht.  Dabei darf das Gericht seine Überzeugung von Schuld oder Unschuld ausschließlich aus dem  Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, jedoch nach seiner freien Überzeugung  gewinnen. Bleiben begründete letzte Zweifel, so darf das Gericht nicht verurteilen und muss  ihn freisprechen. Dann gilt der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten". Hat das Gericht  keinen vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, zu muss es ihn “Im Namen des  Volkes” verurteilen.   Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist stets das Rechtsmittel der Berufung und der Revision   seitens des Angeklagten,der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers zulässig, gegen  ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts hingegen auschließlich die Revision. Die Frist  zur Einlegung von Berufung oder Revison beträgt 1 Woche ab mündlicher Urteilsverkündung.   Erst wenn ein allseitiger Verzicht erklärt, von keiner Seite ein Rechtsmittel eingelegt oder  dieses ohne Erfolg bleibt, ist das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.   Ein Wiederaufnahmeverfahren eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur  unter äußerst engen Voraussetzungen zulässig.