Zwischenverfahren
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Das Zwischenverfahren beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangt  ist, dass der Beschluldigte in der Hauptverhandlung mittels der zur Verfügung stehenden  Beweismittel der aus ihrer Sicht verwirklichten Straftat überführt werden kann. Mit anderen  Worten erhebt die Staatsanwaltschaft dann Anklage oder beantragt einen Strafbefehl, wenn  sie von einer Verurteilung ausgeht.     Dazu übersendet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit der von ihr gefertigte  Anklageschrift oder des Strafbefehls an das Gericht. Mit Eingang der Akte bei dem Amts-  oder Landgericht ist die Anklage bereits erhoben. Das Zwischenverfahren hat begonnen.  Im Unterschied zu vorher, wird der Beschuldigte nun zum Angeschuldigten  Innerhalb dieses Verfahrensabschnittes entscheidet das Gericht nunmehr, ob das  Hauptverfahren eröffnet wird. Es stellt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zu und  befasst sich mit dessen etwaigen Einwendungen und (Beweis)Anträgen. Nach  summarischer Prüfung entscheidet das Gericht nunmehr, ob der Angeschuldigte der  angeklagten oder aber einer anderen Straftat hinreichend verdächtig ist. Ist er dies nach Auffassung des Gerichts nicht, so lehnt das Gericht die Eröffnung des  Hauptverfahrens ab. Andernfalls beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens, lässt  die Anklage zur Hauptverhandlung, ggf. mit Änderungen zu und bestimmt einen oder  mehrere Hauptverhandlungstermin(e).  Nicht selten kann in diesem Verfahrensabschnitt noch die Eröffnung des Hauptverfahrens  abgewendet werden. Denn hier ist zum einen die Sach- und Rechtslage, wie aus der von  der Staatsanwaltschaft übersandten Ermittlungsakte zu Grunde zu legen, andererseits muss das Gericht bei begründeten Zweifeln, sei es auf Grund neuer, erstmals vorgebrachter  Beweismittel oder anderer Würdigung vorhandener Beweismittel kritisch prüfen, ob dem  Angeschuldigten tatsächlich eine oder gar mehrere Straftaten mit der erforderlichen  Sicherheit nachgewiesen werden können.